Bleiben Sie informiert  /  Montag, 17. November 2025

Informationen von Hier

Termine, Adressen, Vereine,
Lokalpolitik, Berichte und
Wirtschaftsinformationen

Direkt zur Redaktion

[email protected]

Aktuelle Nachrichten und Berichte aus dem Kraichgau

Gesundheitsministerium konkretisiert Vorgaben der Corona-Verordnung für Zahnärzte

13. April 2020 | Allgemeines, Das Neueste, Gesundheit, Orte, ~ Umland, ~~ Überregional

Gesundheitsministerium konkretisiert Vorgaben der Corona-Verordnung für Zahnärzte

Gesundheitsminister Manne Lucha: „Gesundheitsschutz von Patienten und des medizinischen Personals hat oberste Priorität / Auslegungshinweise geben den Zahnärzten Rechtssicherheit“

Nach konstruktiven und einvernehmlichen Gesprächen mit der Zahnärztekammer und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg hat das baden-württembergische Gesundheitsministerium über Ostern Auslegungshinweise zu § 6a der Corona-Verordnung der Landesregierung erarbeitet. Der Paragraf regelt während der Pandemie die zahnärztliche Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie. Aus Gründen der Rechtssicherheit hatten sich viele Zahnärzte noch konkretere Vorgaben in Form von Auslegungshinweisen gewünscht.

„Eine bedarfsgerechte zahnmedizinische Versorgung und der bestmögliche Schutz des medizinischen Personals ist mir auch in Krisenzeiten ein Herzensanliegen. Aus diesem Grund bin ich gerne dem Wunsch der Zahnärzte nach Auslegungshinweisen zu § 6a der Corona-Verordnung nachgekommen. Diese geben den Ärztinnen und Ärzten Rechtssicherheit“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Montag (13. April) in Stuttgart.

„Wir sind froh, dass wir über die Osterfeiertage in sehr konstruktiven Gesprächen mit Herrn Minister Lucha klären konnten, dass die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung in Baden-Württemberg weiterhin sichergestellt ist. Durch die Auslegungshinweise ist nun klargestellt, dass keine Patientin und kein Patient bei einem zahnmedizinisch notwendigen Behandlungsbedarf oder im Falle von Schmerzen, in dieser Zeit alleine gelassen wird,“ so Dr. Ute Maier, Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und Dr. Torsten Tomppert, Präsident der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.

Auslegungshinweise zu § 6a der Corona-Verordnung:

Angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie sah sich die Landesregierung zum Schutz von Leben und der Gesundheit der Bevölkerung in der Pflicht, die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus zu erlassen (Corona-Verordnung).

Nach § 6a Abs. 1 Corona-Verordnung dürfen bei der zahnärztlichen Versorgung von Patientinnen und Patienten in den Fachgebieten Oralchirurgie, Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Kieferorthopädie nur akute Erkrankungen oder Schmerzzustände (Notfälle) behandelt werden. Andere als Notfallbehandlungen sind auf einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung zu verschieben. Nachfolgende Ausführungen gelten als ministerielle Auslegungshinweise für § 6a Abs. 1 Corona-Verordnung.

Behandlung akuter Erkrankungen

Behandlungen, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht zwingend durchgeführt werden müssen, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuwenden (z. B. kosmetische Behandlungen), sind ausgeschlossen.

Medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen, insbesondere solche zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Falle chronischer Zahnerkrankungen, können durchgeführt werden. Liegt eine zahnmedizinische Behandlungsbedürftigkeit vor, können unter Einhaltung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich alle Maßnahmen zur Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgeübt werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 ZHG).

Schmerzzustände (Notfälle)

Eine Schmerzbehandlung bzw. eine Behandlung in Notfällen hat unter Beachtung der geltenden Hygienevorgaben grundsätzlich zu erfolgen.

Bei allen zahnmedizinischen Behandlungen soll, soweit möglich, die Verwendung folgender Geräte vorübergehend vermieden werden:

  • Ultraschallhandstücke, piezoelektrische Ultraschall- und Chirurgiegeräte,
  • Pulverstrahlgeräte,
  • Turbinen.

Ebenso sollte derzeit jede Form der zahnmedizinischen Behandlung von Risikogruppen mit Risikofaktoren, wie z. B. hohes Alter, kardiale Vorerkrankungen, pulmonale Vorerkrankungen (z. B. Asthma, chronische Bronchitis), chronische Lebererkrankungen, Diabetes mellitus, onkologischer Patient, immunsupprimierter Patient – bedingt durch Erkrankungen oder Therapie – auf das notwendige Maß reduziert werden.

Claudia Krüger
Pressesprecherin
Stellvertretende Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Ministerium für Soziales und Integration

Das könnte Sie auch interessieren…

Haltestellen „Pleikartsförster Hof“ und „Grasweg“ fertiggestellt

Barrierefreie Haltestellen „Grasweg“ und „Pleikartsförster Hof“ fertiggestellt Der barrierefreie Umbau der Bushaltestellen „Grasweg“ und „Pleikartsförster Hof“ entlang der L 600a bei Heidelberg ist abgeschlossen. Seit dem 13. Oktober 2025 waren im Auftrag des...

Geparkter Transporter bei Unfall beschädigt – Polizei sucht Zeugen

Zwischen 19:30 Uhr und 23:00 Uhr ist es am Donnerstag in der Straße „Fischersberg“ gegenüber der katholischen Kirche zu einer Unfallflucht gekommen. Eine 55-jährige Fahrzeughalterin hatte ihren Ford Transit am Straßenrand abgestellt. Als sie später in der Nacht zu...

Bürgersprechstunde mit dem Landtagsabgeordneten Norbert Knopf

Der Landtagsabgeordnete Norbert Knopf bietet regelmäßig Bürgersprechstunden an, um die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger im Wahlkreis Wiesloch direkt aufzunehmen. Für die kommenden Termine am 26. November von 14 bis 16 Uhr sowie am 8. Dezember von 15:30 bis 17 Uhr...

Hier könnte Ihr Link stehen

Kraichgau – Veranstaltungen / Gewerbe

Werbung

Hier könnte Ihr Link stehen

Themen

Archiv

Archiv

goldankauf wiesloch bei heidelberg
goldankauf kraichgau