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Gesundheitsamt: Einreisende in die BRD aus Risikogebiet müssen in Quarantäne …

15. Juli 2020 | Allgemeines, Leitartikel, Orte, Rhein-Neckar-Kreis, ~ Umland, ~~ Überregional

Gesundheitsamt: Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich bei der Ortspolizeibehörde melden und sich in Quarantäne begeben

Mit den gegenwärtigen allgemeinen Lockerungen der Maßnahmen, die zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie betrugen, steigt auch wieder der innereuropäische Reiseverkehr. Nicht nur wegen der anstehenden Sommerferien weist das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises darauf hin, dass Personen, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, sich unverzüglich nach der Einreise bei der zuständigen Ortspolizeibehörde ihres Aufenthaltsortes melden und sich in eine 14-tägige Quarantäne begeben müssen.

Risikogebiete sind ein Land oder eine Region außerhalb Deutschlands, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Liste der Risikogebiete wird in der jeweils gültigen Fassung auf der Webseite des baden-württembergischen Ministeriums für Soziales und Integration veröffentlicht (https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/risikogebiete/)

Wichtig ist vor allem, dass Ein- und Rückreisende unverzüglich die jeweils zuständige Ortspolizeibehörde ihres Wohn- bzw. Aufenthaltsortes kontaktieren. Diese ist in der Regel im Ordnungsamt des Rathauses angesiedelt. Auch über Ausnahmegenehmigungen von der Quarantänepflicht wird hier entschieden.

Personen, die sich wegen der Einreise aus einem Risikogebiet in Quarantäne befinden, sollten beim Auftreten von Krankheitssymptomen einen Arzt aufsuchen und die Ortspolizeibehörde hierüber informieren. In Absprache mit dem Hausarzt ist dann zu entscheiden, ob ein Abstrich auf das Coronavirus erfolgen sollte. Diese Information wird von dort an das Gesundheitsamt übermittelt.

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