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Zwei Meldungen des Sozialministeriums die wir zusammenfassen …

26. März 2021 | Allgemeines, Das Neueste, Gesellschaft, Gesundheit, Leitartikel, Orte, Politik, ~ Umland, ~~ Überregional

Frankreich als Hochinzidenzgebiet eingestuft – Anmelde- und Testpflichten bei Einreise – Weitgehende Ausnahmen bei Quarantänepflichten – Kostenloses Testangebot für Grenzpendler

Der Bund hat Frankreich heute als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Ab Sonntag, 28. März, 0 Uhr, gelten damit verschärfte Einreiseregelungen für alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in Frankreich aufgehalten haben.

Ab Sonntag gilt aufgrund bundesrechtlicher Regelungen grundsätzlich eine zwingende Test- und Nachweispflicht bereits bei Einreise. Zudem muss man sich vor der Einreise digital anmelden.

Um ein unkompliziertes Vorgehen zu ermöglichen und dem gemeinsamen grenzüberschreitenden Lebensraum gerecht zu werden, hat das Land Baden-Württemberg zusätzliche Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht geschaffen, von denen insbesondere Grenzpendler und Grenzgänger profitieren. Hier sind wöchentlich zwei Negativtests ausreichend, zudem kann der Test auch unverzüglich nach Einreise durchgeführt werden. Antigen-Schnelltests können in Baden-Württemberg kostenlos durchgeführt werden. Tägliche Grenzpendler sind zudem von der Anmeldepflicht befreit.

Die Quarantänevorschriften hatte Baden-Württemberg bereits frühzeitig für den Fall der Einstufung eines Landes als Hochinzidenzgebiet angepasst. Es gelten in Baden-Württemberg daher weiterhin dieselben Ausnahmevorschriften, die bislang schon bei Einstufung als normales Risikogebiet galten. Sofern allerdings eine Quarantänepflicht besteht, ist zu beachten, dass man sich in diesem Fall in 10-tägige häusliche Absonderung begeben muss, die nicht durch einen Negativtest verkürzt werden kann.

„Baden-Württemberg hat, sofern es der Infektionsschutz zuließ, weitgehende Ausnahmen von der Quarantänepflicht bei Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet geschaffen. Zudem haben wir insbesondere für Berufspendlerinnen und Berufspendler und Schülerinnen und Schüler sowie bei Besuchen von nahen Angehörigen Erleichterungen bei der Testpflicht vorgesehen, um dem gemeinsamen grenzüberschreitenden Lebensraum und der Mobilität dieser Personen gerecht zu werden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Freitag (26. März) in Stuttgart. „Insbesondere das breite kostenlose Testangebot in Baden-Württemberg ist ein wichtiger Baustein, um weiterhin reibungslose Grenzübertritte zu ermöglichen.“

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Es gilt eine zwingende Test- und Nachweispflicht. Nach der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes müssen alle Einreisenden aus Hochinzidenzgebieten bereits bei Einreise den Nachweis über einen negativen Corona-Test mit sich führen, dessen Abstrich nicht älter als 48 Stunden Als Nachweis reicht ein Antigen-Schnelltest. Von der Test- und Nachweispflicht ausgenommen sind nach der bundesrechtlichen Regelung lediglich Durchreisende und bei Aufenthalt von weniger als 72 Stunden Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren.
  • Zudem besteht die Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung. Ausgenommen von der Pflicht zur Anmeldung sind lediglich Durchreisende sowie Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in Frankreich aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden nach Deutschland einreisen. Somit sind auch tägliche Grenzpendler von der Pflicht zur digitalen Einreiseanmeldung befreit.
  • Auf die Quarantänepflichten hat die Einstufung keine Auswirkungen. Hier gelten in Baden-Württemberg weiterhin dieselben Ausnahmevorschriften, die bislang schon bei Einstufung als normales Risikogebiet galten. Sofern allerdings Quarantänepflicht besteht, müssen sich Einreisende in 10-tägige häusliche Absonderung Eine Verkürzung der Quarantäne (sog. Freitestung) ist bei Einreisen aus Hochinzidenzgebieten nicht möglich.
  • In Baden-Württemberg wurden über Allgemeinverfügungen der Landkreise weitere Ausnahmen für Grenzpendler und Grenzgänger (Beruf, Ausbildung, Studium) sowie für den Besuch von nahen Angehörigen geregelt. Für diese Personengruppen besteht eine Ausnahme von der Test- und Nachweispflicht insoweit, als in diesen Einzelfällen der Nachweis von kalenderwöchentlich zwei Negativtests ausreichend Zudem kann der Test auch unverzüglich nach der Einreise durchgeführt werden. Diese Personen profitieren zudem von einem kostenlosen Testangebot für Antigen-Tests, da sie die Bürgertestung in Anspruch nehmen können. Den Test können Pendlerinnen und Pendler in Hausarztpraxen und Corona-Schwerpunktpraxen durchführen lassen. Auch Apotheken bieten diese Tests an. Zudem können kommunale Testzentren aufgesucht werden. Eine spezielle Bescheinigung muss zur Inanspruchnahme des Testangebots nicht vorgelegt werden. Alle Informationen zur Testpflicht bei Einreise nach Baden-Württemberg finden Sie unter:
    https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-testpflicht-bei-der-einreise-nach-baden-wuerttemberg/.

Die Informationen stehen auch auf Französisch und Englisch zur Verfügung.

Bereits seit dem 2. März 2021 ist das französische Departement Moselle als Virusvarianten-Gebiet eingestuft. Daran ändert auch die Einstufung Frankreichs als Hochinzidenzgebiet nichts. Für alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise im Departement Moselle aufgehalten haben, gelten daher weiterhin die strengeren Test- und Quarantänepflichten.

Die Infektionslage ist insbesondere vor dem Hintergrund der Virusmutationen weiter sehr angespannt. Es wird daher dringend von nicht notwendigen Reisen abgeraten.

Hintergrundinformationen:

Tagesaktuelle Informationen zur Einstufung von Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten finden sich unter: https://www.rki.de/risikogebiete.

Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland: https://www.rki.de/covid-19-tests.

FAQ zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne finden sich hier:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-tests-fuer-reiserueckkehrer/.

Informationen zum kostenlosen Testangebot für Grenzpendler:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um-corona/faq-testpflicht-bei-der-einreise-nach-baden-wuerttemberg/

Meldung Nr 2

Tübinger Modellversuch: Landesregierung genehmigt – Verlängerung des Modells „Öffnen mit Sicherheit“ bis 18. April

Die Universitätsstadt Tübingen hat beim Ministerium für Soziales und Integration einen Antrag auf Verlängerung des seit 16. März laufenden Projekts zur Öffnung von Einzelhandel, Gastronomie und Kultur gestellt.

„Dem Antrag liegen ein erster Zwischenbericht der Stadt und aktuelle Zahlen des Landesgesundheitsamtes zugrunde“, sagte der Amtschef des Ministeriums, Dr. Uwe Lahl, am Freitag (26. März) in Stuttgart. Demnach liege die Inzidenz in der Stadt Tübingen seit mehreren Wochen durchgängig unter 35. Es gebe bisher keine Anzeichen, dass die kontrollierten Öffnungen zu einem Anstieg der Infektionen in der Stadt geführt hätten. „Die Positivrate der Schnelltests ist mit 1:1000 sehr konstant. Das von der Stadt aufgebaute System regelmäßiger Testungen in Betrieben, Schulen, Kitas und das leistungsfähige Netz von Teststationen funktionieren“, so Dr. Lahl.

Problematisch ist aus Sicht der Stadt die wachsende Zahl von Tagestouristen, die es vor allem am Wochenende nach Tübingen zieht. Aus diesem Grund beantragt die Stadt, in der Zeit von Karfreitag (2. April) bis Ostermontag (5. April) die Nutzung der geöffneten Angebote auf Personen zu beschränken, die im Landkreis Tübingen wohnen oder arbeiten. Die Dauer des Versuchs soll um zwei Wochen bis zum Sonntag, 18. April verlängert werden. Angesichts der bisher günstigen Entwicklung des Infektionsgeschehens ist dies aus Sicht der Stadt vertretbar und bietet die Möglichkeit, die Aussagekraft der wissenschaftlichen Begleitforschung deutlich zu verbessern.

Das Sozialministerium hat dem Antrag der Universitätsstadt Tübingen zugestimmt. Die Umsetzung in örtliches Recht erfolgt nun durch Kreis und Stadt Tübingen. Damit kann der Modellversuch bis zum 18. April fortgeführt werden.

Markus Jox – Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 
Claudia Krüger Pressesprecherin Stellvertretende Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Ministerium für Soziales und Integration

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