Allgemeine Informationen:
Mit den folgenden Ausführungen bieten wir Informationen an. Denn je besser ich mich informiert fühle, desto sicherer fühle ich mich. Wir zeigen auf, welchen Gesetzen die Unterbringung, Behandlung und evtl. Entlassung der kranken Täter zu Grunde liegen.
Allgemeines
In der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie mit 10 Behandlungseinheiten und in einigen Außenwohngruppen werden etwa 240 psychisch kranke Menschen unterschiedlichen Alters (14 – 60 Jahre) behandelt. Davon sind ca. 95% männlich und 5 % weiblich. Diese Patienten haben während oder wegen ihrer psychischen Erkrankung bzw. Störung eine Straftat begangen und sind aufgrund ihrer Erkrankung bzw. Störung gefährdet, weitere Straftaten zu begehen. Die Unterbringung ist gerichtlich angeordnet und erfolgt in der Regel zunächst vorläufig gemäß § 126 a StPO, nach Rechtskraft des Urteils gemäß § 63 StGB . Diese Klinik ist die größte Fachklinik für forensische Psychiatrie und -Psychotherapie in Baden-Württemberg. Der Einzugsbereich erstreckt sich über die Landgerichtsbezirke Mannheim, Heidelberg, Karlsruhe und Mosbach und umfasst damit eine Bevölkerung von ca. 2,5 Millionen Einwohnern.
Der Neubau des Hochsicherheitstraktes dieser Klinik wurde nach neusten Erkenntnissen ab 2007 geplant und für 17.5 Mio € seit 2009 erstellt. Die Einrichtung und Ausstattung kosteten 1.2 Mio €. Der Neubau hat 77 Betten, davon 27 für die geschlossene Aufnahmestation und 50 für besonders gesicherte intensiv behandelte Patienten. Er ist somit günstiger ausgefallen als veranschlagt! und bietet den Patienten die bestmöglichen Voraussetzungen zur Eingliederung in die Gesellschaft ohne diese dann zu gefährden.
An einem „Tag der offenen Tür“ am 08.06.2013 nahmen ca. 500 interessierte BürgerInnen die Gelegenheit wahr, sich ausgiebig alles erklären zu lassen und den Neubau zu besichtigen. Die Leitung des Zentrums für Forensik gibt auch weiterhin gerne Auskunft über ihre Arbeit und Pläne.
Geleitet wird das Zentrum für Forensik seit > 30 Jahren von Dr. Rolf-Dieter Splitthoff. Herr Dr. Splitthoff emeritiert zum 30.06. d.J. Nach abgeschlossener Ausschreibung übernimmt OA Dr. Christian Oberbauer die Leitung. Er arbeitet bereits seit Jahren im Zentrum und genießt Achtung und Unterstützung der Mitarbeiter.
Frau Ulrike Bienhaus ist seit vielen Jahren die Pflegedienst-Leiterin. Frau Violet Huber leitet die Station 13 des Hochsicherheits-Traktes und Herr Martin Wolz die Station 14. Die Insassen beider Stationen werden am 13.08.2013 unter größtmöglichen Sicherheitsmaßnahmen in den Neubau übersiedeln.
In Zeiten, in denen sich Menschen in einem gesellschaftlichen Spannungsfeld mit vielen Unsicherheiten und Veränderungen empfinden, erscheint eine professionelle Behandlung von psychischen Erkrankungen und –Störungen wichtiger und für die Gesellschaft sinnvoller denn je. Kranke, therapiefähige Mitmenschen können so einen wertvollen Beitrag für unsere gesellschaftlichen Aufgaben erlernen und übernehmen. Durch die bestmöglichen, angemessenen Sicherungsmaßnahmen während der Behandlung ist zudem das regionale Umfeld geschützt.
Die Arbeit erscheint wie eine Gratwanderung, denn bei allen Behandlungsmaßnahmen wird sowohl das Recht des Patienten auf individuelle Förderung als auch das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit berücksichtigen.
Ende 2011 befanden sich 207 Patienten in stationärer Behandlung, davon sind 50 in einem hochgesicherten Bereich auf zwei Stationen ( 15 und 16)untergebracht. Dieser Bereich ist jetzt (2013) nach neuesten Erkenntnissen neu entstanden. Darüber hinaus gab es 31 Probewohner und 143, ambulante Patienten.
250 Mitarbeiter aus unterschiedlichen Berufsgruppen: Ärzte, Psychologen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Heilerziehungspfleger, Sozialarbeiter u. -pädagogen, Arbeits-, Ergo-, Kunst-, Musiktherapeuten, Sportpädagogen und Lehrer betreuen die Patienten. Dabei hat sich besonders das Prinzip der Beziehungsarbeit bewährt, d.h. der Patient hat feste Bezugs-Personen, die ihn bestmöglich kennen und begleiten. Diese Mitarbeiter erhalten permanent Weiterbildungs-Angebote und Supervisionen. Beziehungsarbeit beinhaltet ein gutes Kennen lernen und ermöglicht damit eine spezifische Behandlung der Patienten. Diese Arbeit wird durch bauliche Sicherung garantiert.
Im Maßregelvollzug (auch „Forensik“) werden nach § 63 und § 64 des deutschen Strafgesetzbuches unter bestimmten Umständen psychisch kranke oder suchtkranke Straftäter entsprechend den Maßregeln der Besserung und Sicherung untergebracht. Vom Maßregelvollzug zu unterscheiden ist die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB für gefährliche Straftäter, die ausschließlich dem Schutz der Öffentlichkeit dient. Straftäter nach § 66 StGB befinden sich nicht in der Forensik.
Auftrag des Maßregelvollzugs
Die Maßregelvollzugs-Einrichtungen sind psychiatrisch-forensische Fachkrankenhäuser oder Abteilungen an psychiatrischen Kliniken. Der Maßregelvollzug ist vom Strafvollzug und von der Sicherungsverwahrung gefährlicher (meist Wiederholungs-)Täter zu unterscheiden.
Die von der Justiz Eingewiesenen im Maßregelvollzug werden in erster Linie als Patienten betrachtet, die sie ja auch sind. Es gilt aber der gesetzliche Auftrag der „Besserung und Sicherung“. Seit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1985 gilt für den Maßregelvollzug der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Zuge der Strafrechtsreformen seit 1998 wurde die Bewährungs-Entlassung aus dem Maßregelvollzug vom Gesetzgeber unter öffentlichem Druck deutlich erschwert.
Problem Entweichungen
Die Maßregelvollzugs-Einrichtungen verweisen immer wieder darauf hin, dass die Zahl der Entweichungen in letzter Zeit abgenommen hat und insbesondere gravierende einschlägige Straftaten durch aus dem Maßregelvollzug entwichene Straftäter statistisch selten sind. Unsere regionale Bevölkerung weiß aber von spektakulären Ausbrüchen, was auch zur Skepsis gegenüber dieser Klinik beträgt. Wiwa-lokal möchte mit diesen Infos dazu beitragen, dass sich die Bevölkerung bestmöglich informiert fühlt, was Ängste und Distanz reduzieren kann. Ein großes Problem ist die Verlängerung der Behandlungszeiten durch die erhöhten rechtlichen Anforderungen an die Entlassung zur Bewährung. Sie führt zu einer immer höheren Auslastung bis Überbelegung der Einrichtungen, die nicht hinreichend durch Personalzuwachs ausgeglichen wird.
Die Maßregelvollzugseinrichtung des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden hat laut Strafgesetzbuch (§ 63 StGB) neben dem Auftrag der Besserung auch gleichrangig den Auftrag der Sicherung zu erfüllen. Diesen erfüllt sie verantwortungsbewusst über die folgenden Wege: Sicherung durch Beziehungsarbeit in Form von Bezugspflegegruppen, die eine verbindliche Zuordnung der Patienten zu einzelnen Mitarbeitern voraussetzen, was ein gutes Kennen lernen und damit eine spezifische Behandlung der Patienten ermöglicht. Sicherung durch bauliche Mittel: Dazu trägt der Neubau entscheidend bei. Errichtet wurde eine 5 Meter hohe Mauer um die Anlage herum. Zusätzlich ist diese Mauer mit drei Rollen Nato-Stacheldraht abgesichert.
- Die zusätzliche Sicherung der Betonmauern, welche die beiden Hochsicherheitsstationen 13 und 14 sowie die dazugehörigen Höfe umgeben, wurde nochmals im Sinne eines Übersteigschutzes verstärkt: Die vorhandenen NATO Drahtrollen wurden verstärkt und aufgestockt, wie auch auf den Dächern der Stationsgebäude zusätzlich NATO Draht installiert wurde.
- Für die zusätzliche Kontrolle der Stationshöfe wurden Überwachungskameras und Bewegungsmelder installiert.
- „Hochsicherheitsfußfesseln“ (Fuß- und Handschellen) sind im Einsatz.
- Umbaumaßnahmen für die Sicherung aller Türen in den sicherheitsrelevanten Zonen sind abgeschlossen und getestet.
- An Türen, Wänden und Fenstern gibt es Sensoren.
- Die Überwachungen geschehen nicht nur durch die Mitarbeiter sondern zudem durch spezielle Computer Programme.
- Hofgänge stehen den Patienten gemäß den Vorgaben der Menschenrechtskommission im Umfang von mindestens einer Stunde täglich zu.
- Die besondere Sicherung erlaubt es einerseits geeigneten Patienten, sich innerhalb des Hauses und des Hofes nach Belieben zu bewegen, soweit die Betreuer dadurch keine Gefahren diagnostizieren. Dies entlastet die Betreuer, die bislang die Patienten begleiten mussten. Dadurch aber auch und durch andere therapeutische Maßnahmen wird auch das Selbstwertgefühl realistischer und verbessert.
Krankheitsbilder
Viele der gemäß § 63 StGB untergebrachten Patienten leiden unter schizophrenen Psychosen, oft in Überlagerung mit Abhängigkeitserkrankungen. Eine andere große Gruppe leidet unter schweren Persönlichkeitsstörungen oder unter schwer behandelbaren sexuellen Abweichungen (Paraphilien) wie Pädophilie. Die Insassen der Klinik sind krank, nicht von Grund auf böse und schon gar nicht lebensunwert. Die Patienten sind wegen ihrer Erkrankung meistens nicht oder nur teilweise schuldfähig. Deshalb dürfen sie nicht als Straftäter bezeichnet werden. In Übereinstimmung mit dem Gesetz lautet die korrekte Bezeichnung „psychisch kranke Täter“.
Die Erkrankungen können häufig nicht geheilt werden. Die Patienten können jedoch meist so behandelt werden, dass sie nicht wieder straffällig werden.
Selten sind affektive Psychosen (etwa chronische Manien), andere Wahnkrankheiten (z. B. anhaltende wahnhafte Störung, isolierter Eifersuchtswahn) oder organisch bedingte Psychosen. Eine kleinere Gruppe hat eine Intelligenzminderung, oft einhergehend mit Impulskontrollstörung. Im Vollzug gemäß § 64 StGB steht die Alkohol- und Drogenabhängigkeit im Vordergrund. Häufig liegen zugleich schwere Persönlichkeitsstörungen vor.
Forensik-Patienten haben Depressionen, Psychosen, Persönlichkeitsstörungen und andere psychische Erkrankungen oder Abhängigkeitserkrankungen. Wie beschrieben schaffen Forensisch-psychiatrische Kliniken Sicherheit für die Bevölkerung durch wissenschaftlich begründete Therapien und Prognosen sowie angemessene organisatorische und bauliche Rahmenbedingungen. Das Zentrum in Wiesloch informiert bei Bedarf jeden Bürger offen und verlässlich über Leistungen, Möglichkeiten und Grenzen derer Arbeit.
Die gerichtliche Einweisung in eine Klinik für Forensische Psychiatrie ist eine gravierende Maßnahme des Freiheitsentzugs. Im Unterschied zu Häftlingen in den Justizvollzugsanstalten wird die Dauer des Aufenthalts von psychisch kranken Tätern bei deren Einweisung in forensisch-psychiatrische Kliniken nicht zeitlich begrenzt. Erst nach ausreichendem Therapiefortschritt können die Behandler der Justiz eine Entlassung vorschlagen. Dazu gibt es regelmäßige Anhörungen. Forensisch-psychiatrische Ambulanzen betreuen die Patienten nach der Entlassung aus der Klinik weiter. Sie unterstützen die Patienten darin, psychisch stabil zu bleiben und ein straffreies Leben zu führen.
Die durchschnittliche Verweildauer für Patienten des Maßregelvollzuges sind 5 Jahre, im Hochsicherheits- Vollzug ca. 10 Jahre.
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Die Untergebrachten haben diejenigen Maßnahmen zu dulden, die erforderlich sind, um Sicherheit oder Ordnung in der anerkannten Einrichtung zu gewährleisten oder sich selbst zu schützen.
Der Untergebrachte ist über eine beabsichtigte Untersuchung oder Behandlung angemessen aufzuklären. Er hat diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln. Die Heilbehandlung umfasst auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Untergebrachten nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.
Ist der Untergebrachte nicht fähig, Grund, Bedeutung oder Tragweite der Untersuchung oder Behandlung einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters maßgeblich. Besitzt der Untergebrachte die genannten Fähigkeiten, ist er aber geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist neben der Einwilligung des Untergebrachten die des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Erfordert die Untersuchung oder Behandlung einen operativen Eingriff oder ist sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden, darf sie nur mit der Einwilligung des Untergebrachten der seines bestellten Vertreters vorgenommen werden.
Forensisch-psychiatrische Ambulanzen betreuen die Patienten nach der Entlassung aus der Klinik weiter. Sie unterstützen die Patienten darin, psychisch stabil zu bleiben und ein straffreies Leben zu führen.
Entlassene Forensik-Patienten brauchen ein gesellschaftliches Klima der Akzeptanz, um ihnen die Chance zu geben, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden.
Unmittelbarer Zwang
Bedienstete der anerkannten Einrichtungen dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang nur dann anwenden, wenn der Untergebrachte zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist. Unmittelbarer Zwang zur Untersuchung und Behandlung ist nur auf ärztliche Anordnung zulässig.
Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.
Maßregelvollzug
Für den Vollzug der durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gelten die §§ 7 bis 10 und 12 StGB entsprechend.
Urlaub und Vollzugslockerungen, bei denen eine Aufsicht durch Bedienstete der Einrichtung nicht gewährleistet ist, können von der Einrichtung des Maßregelvollzugs nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren gegen den Untergebrachten geführt hat, gewährt werden.
Urlaub aus dem geschlossenen Vollzug kann bis zu einer jährlichen Höchstdauer von einer Woche gewährt werden. Die jährliche Höchstdauer für Urlaub aus dem offenen Vollzug beträgt sechs Wochen. Diese sollen zur Resozialisierung und Eigenverantwortung beitragen.
Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Entlassung, sofern danach eine Aussetzung des Maßregelvollzugs zur Bewährung zu erwarten ist (extramurale Belastungserprobung), sind in der Regel nach Prüfung bis zu sechs Monaten möglich. In besonders begründeten Fällen ist eine Verlängerung der extramuralen Belastungserprobung um weitere sechs Monate möglich.
Bei Untergebrachten, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines schweren Gewaltdelikts untergebracht sind, kann die Staatsanwaltschaft in der Regel die Vorlage eines unabhängigen Zweitgutachtens verlangen.
Urlaub und Vollzugslockerungen dürfen nicht gewährt werden, wenn zu befürchten ist, dass der Untergebrachte sich dem Vollzug der Maßregel entziehen oder den Urlaub oder die Vollzugslockerungen missbrauchen wird, oder wenn sonst der Zweck der Maßregel gefährdet würde. Auf die Bewilligung von Urlaub und Vollzugslockerung Anwendung findet § 11 StGB Abs. 2 und 3 Anwendung.
Definitionen von Forensik und Rechtspsychologie
Die forensische Psychiatrie befasst sich mit der Schuldfähigkeit und der Einschätzung des Gefährlichkeitsgrades von Straftätern sowie deren Behandlung. Forensische Psychiatrie ist mittlerweile eine Schwerpunktbezeichnung, die von Fachärzten für Psychiatrie erworben werden kann. Sie schließt andere Zweige der Begutachtung, beispielsweise das Sozialrecht, und die Behandlung im Maßregelvollzug ein.
Forensisch-psychiatrische Kliniken sind Krankenhäuser – keine Gefängnisse. Die Kliniken erfüllen den gesellschaftlichen Auftrag der Besserung, Sicherung und Rehabilitation der Patienten.
Forensisch-psychiatrische Kliniken behandeln Patienten, die als krank eingestuft wurden und die verschiedenste Straftaten begangen haben: von Eigentumsdelikten über Raubstraftaten bis zum Tötungsdelikt.
Einschränkung von Grundrechten
Persönliches Eigentum, Besuchsrecht, Telefonverkehr
Der Untergebrachte hat das Recht, seine persönliche Kleidung zu tragen, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer zu haben und Besuch zu empfangen, soweit es sein Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Einrichtung nicht gestört wird.
Schrift- und Paketverkehr
Schriftliche Mitteilungen des Untergebrachten an seinen gesetzlichen Vertreter, an den mit seiner Vertretung beauftragten Rechtsanwalt, an Behörden, Gerichte oder an eine Volksvertretung und ihre Ausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden. Im Übrigen dürfen schriftliche Mitteilungen des Untergebrachten und an den Untergebrachten nur eingesehen werden, wenn dies erforderlich ist, um seinen Gesundheitszustand ärztlich zu beurteilen oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung dem Untergebrachten gesundheitlichen Schaden oder sonst erhebliche Nachteile zufügen oder den Zweck der Unterbringung gefährden könnte, oder dass durch die Weiterleitung an den Untergebrachten die Sicherheit oder Ordnung der anerkannten Klinik gefährdet werden könnte.
Schriftliche Mitteilungen und Pakete des Untergebrachten, die eingesehen werden dürfen, können an den Absender zurückgegeben werden, wenn sich aus der Weiterleitung für den Untergebrachten erhebliche Nachteile ergäben oder der Zweck der Unterbringung gefährdet würde. Soweit der Untergebrachte unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht, sind diese Sendungen den Eltern, dem Vormund oder dem Pfleger zu übergeben.
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG), Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG), Freizügigkeit (Art. 11 GG) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sind durch das Gesetz geregelt.
Im Zuge der regionalen und gemeindenahen Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung wird in der Klinik ab Mitte 2015 ein neues Angebot für die kriminaltherapeutische Unterbringung von suchtkranken Straftätern (Unterbringung nach § 64 StGB) eingerichtet werden.
Mit freundlicher und maßgeblicher Unterstützung der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie des PZN Nordbaden in Wiesloch.
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