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Am 13. März wird der Landrat des Rhein-Neckar-Kreises gewählt

26. Februar 2018 | Allgemeines, Das Neueste, Orte

Am 13. März wird der Landrat des Rhein-Neckar-Kreises gewählt

Öffentliche Sitzung im „Palatin“ in Wiesloch

 

Zum siebten Mal in der Geschichte des Rhein-Neckar-Kreises seit 1973 wählen die Kreisrätinnen und Kreisräte am Dienstag, 13. März 2018, den Landrat, der Leiter der Kreisverwaltung und Vorsitzender des Kreistages ist. Die öffentliche Sitzung unter der Leitung von Kreisrat Bruno Sauerzapf beginnt um 14 Uhr im im Kongresszentrum „Palatin“ in Wiesloch.

Bewerber für die am 1. Mai beginnende neue Amtsperiode sind der amtierende Landrat Stefan Dallinger (CDU) und Kreisrat Wilfried Weisbrod (Bündnis90/Grüne).

Wissenswertes zur Landratswahl

Was macht ein Landrat?

Der Landrat ist der gesetzliche Vertreter des Landkreises, Vorsitzender des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie Leiter der Verwaltung des Landratsamtes einschließlich der staatlichen unteren Verwaltungsbehörde und damit Vorgesetzter sämtlicher Kreisbediensteter.

Wer wählt den Landrat

Der Landrat wird vom Kreistag auf 8 Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.

 Wer kann sich bewerben?

Bewerben kann sich jeder Deutsche, der das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet hat. Da der Landrat auch Leiter der Staatsbehörde ist, hat sich das Land ein Mitwirkungsrecht vorbehalten. Unter den eingegange-nen Bewerbungen trifft ein Kreistagsausschuss zusammen mit dem zuständigen Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration eine Vorauswahl. Dem Kreistag werden daraufhin geeignete Bewerber vorgeschlagen.

Wie lange kann ein Landrat im Dienst bleiben?

Spätestens mit Vollendung des 73. Lebensjahres scheidet ein Landrat aus dem Dienst.

Wie läuft die Landratswahl ab?

Die Wahl des Landrats des Rhein-Neckar-Kreises findet im Rahmen einer Sondersitzung des Kreistags statt. Sie ist für den 13. März im Kongresszentrum „Palatin“ in Wiesloch anberaumt. Die beiden Bewerber werden eine 15-minütige Vorstellungsrede halten.

Für den ersten und zweiten Wahlgang ist nach der Landkreisordnung die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistags erforderlich; im dritten Wahlgang gewinnt der Bewerber, der die höchste Stimmenzahl erreicht.

Zugesandt vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Bitte um Veröffentlichung

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