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Wählen gehen – doppelt wichtig: Informationen zur Kreistagswahl 2024

27. Mai 2024 | Das Neueste, Politik, Verbraucherinformationen

Wie wird gewählt und wie wird gezählt?

Am 9. Juni sind die Wahlberechtigten im Rhein-Neckar-Kreis nicht nur aufgefordert, ihre Stimme für Europa abzugeben, sondern auch einen neuen Kreistag zu wählen.

Doch wie funktioniert das Wahlsystem überhaupt? Was ist Kumulieren und Panaschieren? Das Kommunalwahlsystem in Baden-Württemberg erscheint vielen zu kompliziert. Es bietet aber ein Maximum an Möglichkeiten, seiner persönlichen Wahlpräferenz Ausdruck zu geben und sorgt für eine gerechte Stimmenverteilung. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das Wahlverfahren:

Wer darf wählen?

Wie schon bei der vorangegangenen Wahl 2019 können wieder alle Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohner bereits ab 16 Jahren ihre Stimmen abgeben.

Dazu müssen sie, wie alle anderen Wahlberechtigten, seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Landkreises wohnen sowie Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sein oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen.

Wie viele Kreisräte sind zu wählen?

Alle fünf Jahre, solange läuft eine Amtszeit, sind die Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen. Ihre Zahl im Kreistag richtet sich nach der Einwohnerzahl der Landkreise. Für den über 555.000 Einwohner zählenden Rhein-Neckar-Kreis beträgt sie deshalb mindestens 88 Kreisräte. Diese Zahl kann sich durch Ausgleichsmandate auf maximal 105 erhöhen.

Für die Kreistagswahlen ist das Gebiet des Landkreises durch Kreistagsbeschluss in 16 Wahlkreise aufgeteilt. Die Einwohnerzahl der Gemeinden in den jeweiligen Wahlkreisen bestimmt, wie viele Sitze auf den Wahlkreis entfallen. Damit sind alle Räume des Landkreises angemessen im Kreistag repräsentiert. 2024 variiert diese Zahl zwischen vier und acht – so viele Stimmen hat der Wahlberechtigte im Wahlkreis dann auch zu vergeben.

Wie werden die Stimmen abgegeben?

Wie bei der Gemeinderatswahl kann man kumulieren und panaschieren. Im Klartext heißt das, dass der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann und dass er an Bewerber verschiedener Listen Stimmen vergeben darf – man ist also nicht an die Bewerber einer einzigen Partei oder Wählervereinigung gebunden. Dies kann dadurch geschehen, dass man die Namen der Bewerber auf verschiedenen Stimmzetteln kennzeichnet und diese dann gemeinsam abgibt. Dabei muss man aufpassen, dass man insgesamt nicht mehr Stimmen vergibt, als Kreisräte zu wählen sind.

Wer mag, kann eine Liste unverändert abgeben. Dann erhalten die Bewerber dieser Liste von oben herab gezählt jeweils eine Stimme – natürlich nur so viele, wie Stimmen zu vergeben sind.

Wie wird ausgezählt?

Bei der Sitzverteilung werden die Sitze zunächst innerhalb der Wahlkreise nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Gesamtstimmen vergeben. Dabei kommen innerhalb der einzelnen Wahlvorschläge die Bewerber zum Zuge, die die meisten Stimmen erhalten haben (Direktmandate).

In einem zweiten Schritt erfolgt noch ein Ausgleich auf Kreisebene, um kleineren Gruppierungen, die keine Direktmandate erringen konnten, eine Chance zu geben. Da in jedem Wahlkreis aber unterschiedlich viele Stimmen zu vergeben sind, müssen die abgegebenen Stimmen „gleichwertig“ gemacht werden. Diese Gleichwertigkeit erreicht man dadurch, dass man die von jeder Partei oder Wählervereinigung erreichten Stimmenzahlen durch die Zahl der zu besetzenden Sitze teilt, also sie so rechnet, als ob jeder Wähler nur eine Stimme gehabt hätte.

Diese gleichwertigen Stimmen auf Kreisebene zusammengezählt ergeben, wie viele Sitze im gesamten Landkreis nach dem Stimmenverhältnis auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen müssten. Die Wahlvorschläge erhalten dann solange Sitze zugeteilt, bis die Sitzverteilung auf Kreisebene dem Verhältnis der erreichten Stimmenzahl entspricht (Ausgleichsmandate) oder bis die Höchstzahl 105 erreicht ist. Die Sitze, die ein Wahlvorschlag durch Direktmandate in den Wahlkreisen erhalten hat, bleiben ihm auch dann erhalten, wenn ihm beim Verhältnisausgleich eigentlich weniger Sitze zugestanden hätten.

Da zuerst die Europawahl vor Ort ausgezählt wird, steht das Kreistagswahlergebnis natürlich noch nicht am Wahlabend fest. Wenn die Wahlausschüsse in der Folgewoche die Bezirke für die Kreistagswahl ausgezählt haben, werden sie an das Kommunalrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises gemeldet. Die vorläufigen Ergebnisse der Kreistagswahl sind dann unter www.rhein-neckar-kreis.de/kreistagswahl abrufbar.

Endgültig festgestellt wird das Wahlergebnis schließlich im Rahmen der Kreiswahlausschuss-Sitzung am 19. Juni 2024.

Quelle: Landratsamt Rhein-Neckar

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