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Vorsicht beim Silvesterfeuerwerk

27. Dezember 2024 | Gesellschaft, Informationen, Leitartikel, Natur und Umwelt, Verbraucherinformationen

Feuerwerk

Am morgigen Samstag (28. Dezember) startet in diesem Jahr der Verkauf von Silvesterfeuerwerk für Verbraucherinnen und Verbraucher

Umweltministerin Thekla Walker und Gesundheitsminister Manne Lucha betonen: „Nur, wenn Silvesterfeuerwerk korrekt und den Vorgaben entsprechend angewendet wird, kommt niemand zu Schaden. Bitte achten Sie daher auf sich, Ihre Mitmenschen und respektieren Sie die Natur und Umwelt.“

Rücksichtsvoller Umgang mit Feuerwerk

Feuerwerkskörper dürfen jedes Jahr nur am 31. Dezember und am 1. Januar gezündet werden. Die Städte und Kommunen haben darüber hinaus die Möglichkeit, zeitliche und räumliche Beschränkungen oder komplette Verbote in bestimmten Teilen einer Gemeinde zu erlassen. Dies gilt zum Beispiel für besonders dicht besiedelte Gebiete oder in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden.

Ministerin Walker ruft die Verbraucherinnen und Verbraucher dazu auf, beim Kauf der Feuerwerkskörper auf die CE-Kennzeichnung zu achten sowie vor dem Zünden der Raketen und Böller die Gebrauchsanleitung zu lesen. Nur so könne eine sichere Verwendung gewährleistet werden und niemand werde gefährdet. „Wichtig ist, dass wir insbesondere Rücksicht auf all diejenigen nehmen, die an Silvester hinter den Kulissen tätig sind und diejenigen, die weniger Freude an Feuerwerk haben“, so die Ministerin.

W E R B U N G


Regeln zum Umgang mit Silvesterfeuerwerk

  • Feuerwerkskörper müssen mit der CE-Kennzeichnung sowie der vierstelligen Kennziffer der für die Zulassung verantwortlichen, benannten Stelle in der EU gekennzeichnet sein. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin (BAM) hat als benannte Stelle die Kennziffer 0589.
  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat 1“ (Kategorie 1) darf nur an Personen über 12 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden.

  • Feuerwerk mit der Kennzeichnung „Kat. 2“ (Kategorie 2) darf nur an Personen über 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden, da es gefährlicher ist als Feuerwerk der Kategorie 1

  • Zur eigenen Sicherheit und der Sicherheit umstehender Personen ist unbedingt die aufgedruckte beziehungsweise beiliegende Gebrauchsanweisung zu beachten.
  • Die in der Gebrauchsanleitung angegebenen Schutzabstände zu Personen und brennbaren Materialien wie zum Beispiel Hecken oder Büschen sind zur Verhütung von Bränden unbedingt einzuhalten.
  • „Blindgänger“ dürfen auf keinen Fall nochmals angezündet werden.
  • Feuerwerkskörper niemals selbst herstellen oder an gekauftem Feuerwerk „herumbasteln“. Das Abbrennen solcher nicht zugelassenen Feuerwerkskörper stellt unbekannte Risiken für die eigene und die Gesundheit Dritter dar.
  • Raketen niemals aus der Hand starten. Als „Abschussrampen“ für Raketen sind in Getränkekästen gestellte leere Flaschen geeignet. Freistehende Flaschen können umfallen.
  • Bei Batterie-Feuerwerken auf einen waagerechten und festen Stand achten, damit die Funkengarben sicher senkrecht nach oben steigen können. Verwenden Sie bitte die vom Hersteller vorgesehene Stützvorrichtungen.
  • Der Balkon ist zum Abschießen von Raketen oder Batteriefeuerwerken ungeeignet. Raketen können durch darüber liegende Balkone oder Dachvorsprünge abgelenkt werden; die Funkengarben von Batteriefeuerwerken können eine Höhe von 90 Metern erreichen.
  • Tischfeuerwerk immer auf einer feuerfesten Unterlage und nicht in der Nähe brennbarer Materialien, zum Beispiel Gardinen oder Weihnachtsbaum, anbrennen.
  • Silvesterfeuerwerk niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss abbrennen.
  • Abgebrannte Batterie-Feuerwerke und andere Feuerwerkskörper müssen vollständig abgekühlt sein, bevor diese über den normalen Hausmüll entsorgt werden können.

Quelle: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration

 

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