Pressemitteilung: Kitas und Schulen bis 17.1. geschlossen – Notbetreuung
Um der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus entgegen zu wirken, haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossen, die Schulen und Kindertageseinrichtungen bis zum 30.01. grundsätzlich geschlossen zu halten.
In Baden –Württemberg gilt dies zunächst bis 17.01. Informationen, welche Regelungen danach gelten werden, erwarten die Kommunen im Laufe der kommenden Woche von der Landesregierung.
Eine Notbetreuung wird für Kinder in Kindertagesstätten und Schüler/innen der Klassen 1-7 eingerichtet, verbunden mit dem Appell, die Notbetreuung ausschließlich dann in Anspruch zu nehmen, wenn diese zwingend erforderlich ist und eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann. Denn die Maßnahme hat das Ziel Kontakte zu reduzieren.
Schulen:
Eltern melden ihr Kind bei der Schule direkt an. Dies gilt auch für die Kernzeitbetreuungen. Hier haben nur diejenigen Kinder einen Notbetreuungsanspruch, die bisher auch bei den Kernzeiten gebucht waren.
Kindertagesstätten:
Die Notbetreuung wird in den Kindertagestätten an deren regulären Öffnungstagen und im regulären Betreuungszeitraum angeboten.
Eine Anmeldung muss zeitig, mindestens am Werktag vor Aufnahme erfolgen.
Anspruch auf Notbetreuung
Einen Anspruch auf Notbetreuung haben Eltern, bei denen beide Erziehungsberechtigte bzw. der oder die Alleinerziehende für ihren Arbeitgeber unabkömmlich sind und dadurch an der Betreuung gehindert sind und keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht. Dies gilt sowohl für Präsenzarbeitsplätze, als auch für Homeoffice-Arbeitsplätze. Ebenso Anspruch haben Eltern/Alleinerziehende, die ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen und in diesem Jahr den Abschluss anstreben und dadurch im gleichen Maße unabkömmlich sind.
Auch Kinder für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch. Ebenso kann es andere schwerwiegende Gründe, z.B. die Pflege eines Angehörigen oder der Einsatz für eine Hilfsorganisation geben, die Unabkömmlichkeit sowie die fehlende Betreuungsmöglichkeit muss auch hier von den Eltern erklärt werden. Über die Aufnahme entscheiden die jeweilige Schulleitung bzw. der jeweilige Träger bzw. die Leitung der Kindertageseinrichtung.
Ausgeschlossen von der Notbetreuung sind:
Es gilt auch für die Notbetreuung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die
- in Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen oder
- sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
- typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht jedoch nicht mehr, wenn eine Pflicht zur Absonderung, z.B. durch die Möglichkeit der „Freitestung“, endete.
Bei Rückfragen wenden sich Eltern an die jeweilige Schulleitung bzw. an die Leitung der Kindertagesstätten.
Zugesandt von der Stadtverwaltung Wiesloch
Anmerkung der Redaktion:
Diese oder ähnliche Regelungen werden vermutlich auch für andere Kommunen im Rhein-Neckar-Kreis Anwendung finden!