Bund regelt Testpflicht und Einreiseanmeldung – künftig drei Arten von Risikogebieten
Neue Regeln bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten – Besserer Schutz vor Virus-Mutationen durch Verschärfung der Quarantänepflichten
Das Land Baden-Württemberg hat deshalb seine Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne heute auf dieser Grundlage nochmals angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 18. Januar.
Die Regeln zur Testung und digitalen Anmeldung bei der Einreise aus Risikogebieten hat die Bundesregierung nun bundeseinheitlich festgelegt. Dieses Vorgehen entspricht der im Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz und der Kanzlerin vom 5. Januar 2021 festgelegten Zwei-Test-Strategie: Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland wird damit grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald ein negatives Ergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt, zusätzlich eine Testpflicht bei der Einreise eingeführt werden. Baden-Württemberg hatte die Zwei-Test-Strategie bereits zum 11. Januar 2021 im Land umgesetzt.
Zudem besteht zur verbesserten Kontrolle eine bundesweite digitale Meldeverpflichtung einreisender Personen aus Risikogebieten (u. a. zur Feststellung der Identität, von Kontaktdaten und zum Vorliegen eines Negativtests), die diese vor der Einreise auszufüllen haben, sowie die Verpflichtung der Beförderer und der Betreiber von Flughäfen, Häfen und Bahnhöfen zur Information der Einreisenden.
Schließlich legt die neue Verordnung der Bundesregierung fest, dass Einreisende ab 1. März per SMS Informationen über die in Deutschland geltenden Einreise- und Infektionsschutzmaßnahmen bekommen sollen.
Unterschieden werden künftig drei Arten von Risikogebieten im Ausland: Neben den bekannten Risikogebieten wurden Gebiete definiert, von denen aufgrund besonders hoher Inzidenzen (Hochinzidenzgebiet) oder der Verbreitung von Mutationen des Virus (Virusvarianten-Gebiet) ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut auf seiner Internetseite veröffentlicht; sie wird laufend aktualisiert. Einreisende sollten sich daher vor einem Grenzübertritt informieren. Für Einreisende aus Risikogebieten und Hochinzidenzgebieten gelten dieselben Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gelten nur sehr wenige Ausnahmen von der Quarantänepflicht. Aktuell wurden noch keine Hochinzidenzgebiete ausgewiesen. Als Virusvarianten-Gebiete eingestuft wurden bislang das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Irland und Südafrika.
Die Quarantänepflichten sind weiterhin von den Ländern zu regeln. Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gibt es künftig in Baden-Württemberg weitere Einschränkungen. Ansonsten wird bei der Quarantäne nicht zwischen einem Risikogebiet und einem Hochinzidenzgebiet unterschieden. Hierfür gelten in Baden-Württemberg weiterhin die Ausnahmen, die bislang schon für Risikogebiete bestanden.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Anmelde-, Test- und Quarantänepflichten gelten für Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Der Test darf dabei höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Grundsätzlich reicht ein PoC-Antigen-Schnelltest aus. Der Nachweis über den Negativtest ist zehn Tage lang aufzuheben und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Kinder unter sechs Jahren sind von der Testpflicht befreit.
Einreise aus Risikogebiet (das nicht Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet ist):
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Pflicht, bis spätestens 48 Stunden nach der Einreise im Besitz eines Negativtests zu sein. Daher kann der Test auch kurz nach Einreise nachgeholt werden. Ausgenommen von der Testpflicht sind nur bestimmte Personengruppen, z. B.:
- Durchreisende
- Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen
- Grenzpendler und Grenzgänger
- Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren
- Personen, die für weniger als 72 Stunden zum Besuch eines Verwandten ersten Grades oder des Partners einreisen
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Allerdings mit den bislang schon geltenden Ausnahmetatbeständen, die insbesondere für die oben genannten Gruppen gelten.
Einreise aus Hochinzidenzgebiet:
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung. Nur wenige Ausnahmen (z. B. Personen, die im Rahmen der 24-Stunden-Regelung aus Grenzregionen einreisen).
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Ausnahmen von der Testpflicht nur in wenigen Fällen.
- Grundsätzlich Quarantänepflicht. Es gelten dieselben Ausnahmentatbestände wie für Risikogebiete.
Einreise aus Virusvarianten-Gebiet:
- Pflicht zur elektronischen Einreiseanmeldung ohne Ausnahme.
- Negativtest ist bei Einreise mitzuführen. Keine Ausnahmen von der Testpflicht.
- Quarantänepflicht. Nur sehr wenige Ausnahmen (z. B. für Grenzpendler und Grenzgänger). Keine Verkürzung der Quarantänedauer möglich.
Hintergrundinformationen:
Tagesaktuelle Informationen zur Einstufung von Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten finden sich unter: https://www.rki.de/risikogebiete.
Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland: https://www.rki.de/covid-19-tests.
FAQ zur Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne finden sich hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-tests-fuer-reiserueckkehrer/.
Markus Jox
Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Ministerium für Soziales und Integration