Herbstzeit ist Schnittzeit: Was bei Bäumen, Hecken und Gehölzen erlaubt ist
Im Oktober beginnt vielerorts die Saison für Hecken- und Gehölzschnitt. Ab jetzt dürfen wieder Hecken, Sträucher und im Offenland Bäume gepflegt oder gefällt werden. Das Bundesnaturschutzgesetz erlaubt den Gehölzschnitt nur vom 1. Oktober bis Ende Februar, da danach die Brut- und Setzzeit beginnt. In dieser Zeit sollen wildlebende Tiere möglichst wenig gestört werden. Auf Flächen wie Parks, Friedhöfen, Kleingärten oder privaten Grundstücken gelten teils andere Regeln, und in Naturschutzgebieten oder geschützten Biotopen kann der Schnitt sogar ganzjährig verboten sein. Im Zweifelsfall sollte man sich bei der Unteren Naturschutzbehörde informieren, um hohe Bußgelder zu vermeiden.
Ganzjährig verboten ist zudem die Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Arten, darunter alle heimischen Vögel und Fledermäuse. Nester, Baumhöhlen oder Rindenspalten dürfen also auch während der erlaubten Schnittperiode nicht entfernt werden. Zwischen März und September darf die Säge nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden, etwa um Lichtprofile für Geh- und Radwege (2,5 m) oder Fahrbahnen (4,5 m) freizuhalten.
Doch Schnittarbeiten haben nicht nur rechtliche Gründe: Sie dienen auch dem Naturschutz. Streuobstwiesen und Hecken sind gesetzlich geschützt und wichtige Lebensräume für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten. Ohne regelmäßige Pflege überaltern diese Biotope, verlieren an Wert und gehen langfristig verloren. Gerade Hecken spielen eine wichtige Rolle als linienförmige Vernetzungselemente für Biotope.
Beim Obstbaumschnitt gilt: Je jünger der Baum, desto wichtiger der Schnitt für ein langes Leben. Wer selbst schneidet, sollte sich vorher über fachgerechte Methoden informieren oder Schnittkurse besuchen. Hecken lassen sich einfacher schneiden: Unten dicht, oben licht, mit nur wenigen Bäumen darin. Überalterte Hecken werden alle 8–15 Jahre „auf den Stock gesetzt“, indem alte Triebe 10–25 cm über dem Boden abgeschnitten werden. Der Schnitt erfolgt waagrecht, nicht senkrecht, und von unten nach oben – das sieht zunächst drastisch aus, regt aber das Nachwachsen vieler Triebe an.
Schnittarbeiten sollten an frostfreien Tagen durchgeführt werden, um Schäden an Ästen und Bäumen zu vermeiden. Das anfallende Schnittgut muss nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verwertet werden, zum Beispiel gehäckselt als Mulch oder kompostiert. Kleinere Haufen aus Ästen und Reisig bieten zugleich Unterschlupf für Igel oder Amphibien. Dickere Äste können als Feuerholz genutzt werden, während größere Mengen über kommunale Sammelstellen oder gewerbliche Anbieter verwertet werden. Verbrennen ist nur ausnahmsweise erlaubt und muss vorher der Ortspolizeibehörde gemeldet werden.




























