Landesregierung legt Öffnungsschritte für Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 pro 100.000 Einwohner fest
Öffnung von Hotels und Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen soll unter Auflagen erlaubt sein – Erlaubnis nicht nur für Außen-, sondern auch für Innengastronomie
Im Rahmen der Änderung der Corona-Verordnung hat sich die Landesregierung auf eine gemeinsame Linie zur Öffnung in verschiedenen Bereichen verständigt. Danach sieht die künftige CoronaVO in einem dreistufigen Verfahren Öffnungen von Einrichtungen bzw. die Zulässigkeit bestimmter Veranstaltungen in Abhängigkeit der lokalen Inzidenz vor. Die entsprechende Neufassung der CoronaVO wurde am Donnerstagabend (13. Mai) notverkündet.
Wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Bundesnotbremse nach Bekanntmachung durch das Gesundheitsamt außer Kraft getreten ist, sollen frühestens ab Samstag, 15. Mai, folgende Regelungen der Öffnungsstufe 1 gelten:
- Öffnung von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben (Ferienwohnungen)
- Öffnung der Außen- und Innengastronomie zwischen 6 und 21 Uhr
- Öffnung von Betriebskantinen sowie Mensen an Universitäten und Hochschulen
- Zulässigkeit von Kulturveranstaltungen, insbesondere von Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen im Freien
- Zulässigkeit von Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien
- Öffnung von Galerien, Museen und Gedenkstätten
- Öffnung von Archiven und Bibliotheken
- Öffnung von zoologischen und botanischen Gärten im Außen- und Innenbereich
- Öffnung von Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen für kleine Gruppen
- Öffnung von kleineren Freizeiteinrichtungen im Freien (Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih) für kleine Gruppen
- Öffnung von Sportanlagen für den kontaktarmen Freizeit- und Amateursport im Freien für kleine Gruppen
- Öffnung von Außenbereichen von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen
Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.
Für den Einzelhandel sieht der Stufenplan eine Modifikation der bisherigen Regelungen aus der CoronaVO vor. Im Rahmen von Click & Meet können statt einem Kunden pro 40 qm zwei getestete (bzw. geimpfte oder genesene) Kunden ohne vorherige Terminbuchung zugelassen werden.
Die Öffnungsschritte beruhen im Wesentlichen auf dem in der letzten Woche vorgestellten Stufenkonzept zur Öffnungsstrategie („Eckpunkte für kontrollierte und sichere Öffnungsschritte“).
Die Verordnung, die am Donnerstag (13. Mai) durch das Kabinett beschlossen wurde und am Freitag (14. Mai) in Kraft treten soll, wird voraussichtlich Öffnungen ab Samstag (15. Mai) ermöglichen, sofern in den Stadt- und Landkreisen an diesem Tag die Bundesnotbremse nicht mehr gilt.
Weitere Öffnungsschritte für die Stufen 2 und 3 betreffen insbesondere Kulturveranstaltungen in Innenräumen sowie größere Veranstaltungen im Freien. Die Öffnungsstufen 2 und 3 treten dann in Kraft, wenn die jeweiligen Stadt-und Landkreise 14 Tage in Folge im Durchschnitt sinkende Inzidenzwerte aufweisen können. In jedem Fall gelten die Öffnungsschritte für Stadt- und Landkreise nicht mehr, wenn die Bundesnotbremse in Kraft tritt (3 Tage in Folge Überschreiten der 7-Tage-Inzindenz von 100).
Die Rückkehr zur nächst niedrigeren Öffnungsstufe erfolgt, sofern die Inzidenzwerte während der 14 Tage anhaltenden Öffnungsstufe im Durchschnitt gestiegen sind.
Claudia Krüger Pressesprecherin Stellvertretende Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg