Bleiben Sie informiert  /  Donnerstag, 10. September 2026

Informationen von Hier

Termine, Adressen, Vereine,
Lokalpolitik, Berichte und
Wirtschaftsinformationen

Direkt zur Redaktion

redaktion@kraichgau-lokal.de

Aktuelle Nachrichten und Berichte aus dem Kraichgau

AKTUELLE – wichtige Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis …

20. März 2020 | Allgemeines, Gesundheit, Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, Leitartikel, Orte, ~ Umland, ~~ Überregional

Corona-Quarantäne und Maßnahmen:
Die Nichteinhaltung kann Strafen und Bußgelder zur Folge haben

 

Um das Gesundheitssystem so gut wie möglich zu entlasten, muss eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus verhindert werden. Zudem muss die Ansteckungsgefahr für Risikogruppen reduziert werden, da für diese eine Infektion gefährlicher ist als für einen Großteil der Bevölkerung. „Es ist daher unabdingbar, dass alle Menschen in unserer Region die Anweisungen unseres Gesundheitsamtes bezüglich einer Quarantäne befolgen und ihrer sozialen Verantwortung nachkommen“, appelliert Landrat Stefan Dallinger an alle Bürgerinnen und Bürger.

In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis darauf hin, dass Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die von allen Kommunen des Rhein-Neckar-Kreises erlassenen Allgemeinverfügungen Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen können.

  • Zum Beispiel kann eine Nichteinhaltung der Corona-Quarantäne den Tat-bestand der Körperverletzung erfüllen, welcher mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird.
  • Zuwiderhandlungen gegen behördlich angeordnete vollziehbare Verbote von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen können mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen bestraft werden (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
  • Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen sonstige vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG (Schließungen von Einrichtungen, Betrieben usw.) stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG).
  • Dies gilt jeweils auch für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

„Wir alle wissen, dass die bislang beschlossenen Maßnahmen harte Einschnitte in das Leben von uns allen darstellen. Doch sie dienen einzig und allein dem Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren dynamischen Ausbreitung des Coronavirus – und deshalb müssen sich auch alle daranhalten“, so Landrat Dallinger.

Zugesandt vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Das könnte Sie auch interessieren…

Jazz in der Altstadt 2026

Was als besonderes Kulturangebot begann, hat sich zu einem geschätzten Treffpunkt für Musikinteressierte und Kulturbegeisterte aus der Region entwickelt: am 17. Oktober 2026 findet die 25. Auflage von „Jazz in der Altstadt“ statt. Auch zum 25. Jubiläum greift das...

Baby- und Kleinkindschwimmen in den Eppinger Bädern

Wassergewöhnung für Kinder ab 1 Jahr Gemeinsam mit einem Elternteil lernen Kinder ab 1 Jahr bei diesem Kurs das Element Wasser kennen. Bei einer angenehmen Wassertemperatur von 29 Grad wird spielerisch die Motorik gefördert, Vertrauen und Bindung gestärkt. Durch...

Club Collega regional – weltweit: Ausstellung in der Stadtbibliothek Bruchsal

Was passiert, wenn Menschen weltweit gleichzeitig beginnen, Collagen zu gestalten und ihre Arbeiten öffentlich zu zeigen? Die internationale Kulturinitiative Club Collega regional – weltweit bringt diese Idee vom 22. Oktober bis 22. November 2026 an zahlreiche Orte...

Hier könnte Ihr Link stehen

Werbung

Bewegt durchs Leben - Volksbank Kraichgau Stiftung

Hier könnte Ihr Link stehen

Themen

Archiv

Archiv

Kraichgau – Veranstaltungen / Gewerbe

goldankauf wiesloch bei heidelberg
goldankauf kraichgau