Bleiben Sie informiert  /  Donnerstag, 28. August 2025

Informationen von Hier

Termine, Adressen, Vereine,
Lokalpolitik, Berichte und
Wirtschaftsinformationen

Direkt zur Redaktion

redaktion@kraichgau-lokal.de

Aktuelle Nachrichten und Berichte aus dem Kraichgau

AKTUELLE – wichtige Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis …

20. März 2020 | Allgemeines, Gesundheit, Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, Leitartikel, Orte, ~ Umland, ~~ Überregional

Corona-Quarantäne und Maßnahmen:
Die Nichteinhaltung kann Strafen und Bußgelder zur Folge haben

 

Um das Gesundheitssystem so gut wie möglich zu entlasten, muss eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus verhindert werden. Zudem muss die Ansteckungsgefahr für Risikogruppen reduziert werden, da für diese eine Infektion gefährlicher ist als für einen Großteil der Bevölkerung. „Es ist daher unabdingbar, dass alle Menschen in unserer Region die Anweisungen unseres Gesundheitsamtes bezüglich einer Quarantäne befolgen und ihrer sozialen Verantwortung nachkommen“, appelliert Landrat Stefan Dallinger an alle Bürgerinnen und Bürger.

In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis darauf hin, dass Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die von allen Kommunen des Rhein-Neckar-Kreises erlassenen Allgemeinverfügungen Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen können.

  • Zum Beispiel kann eine Nichteinhaltung der Corona-Quarantäne den Tat-bestand der Körperverletzung erfüllen, welcher mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird.
  • Zuwiderhandlungen gegen behördlich angeordnete vollziehbare Verbote von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen können mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen bestraft werden (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
  • Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen sonstige vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG (Schließungen von Einrichtungen, Betrieben usw.) stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG).
  • Dies gilt jeweils auch für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

„Wir alle wissen, dass die bislang beschlossenen Maßnahmen harte Einschnitte in das Leben von uns allen darstellen. Doch sie dienen einzig und allein dem Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren dynamischen Ausbreitung des Coronavirus – und deshalb müssen sich auch alle daranhalten“, so Landrat Dallinger.

Zugesandt vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Das könnte Sie auch interessieren…

Öffentliche Führung am alten Spital am 3. September

03.09.2025 um 18:00 Uhr: Spitalführung mit Stadtführerin Monika Möhring Sinsheim erleben: Der Verein „Freunde Sinsheimer Geschichte e.V.“ führt in einer Sonderveranstaltung durch das Gebäude des alten Spitals am Fuß des Stiftsberges. Es wurde 1803 erbaut und von 1857...

Dringende Nachbesserung des Hebammenhilfevertrags

Offener Brief an den GKV-Spitzenverband Betreff: Offener Brief: Dringende Nachbesserung des Hebammenhilfevertrags Sehr geehrte Damen und Herren, mit großer  Sorge sehen wir den Auswirkungen des neuen Hebammenhilfevertrages entgegen. Als großer kommunaler,...

Sanierung Ampelanlage in Walldorf

Ampelkreuzung in Walldorf (B 291 / L 598 / Schwetzinger Straße) wird ab Montag, 15. September, modernisiert Ab Montag, 15. September, wird in Walldorf an der Kreuzung B 291 / L 598 / Schwetzinger Straße die dortige Ampelanlage vollständig erneuert und umgerüstet....

Hier könnte Ihr Link stehen

Kraichgau – Veranstaltungen / Gewerbe

Werbung

Hier könnte Ihr Link stehen

Themen

Archiv

Archive