Landesweite Ausgangsbeschränkungen in Baden-Württemberg / Bund und Länder einigen sich auf Lockdown ab dem
16. Dezember / Informationen für Bewohner der Grenzregionen
Keine Änderung von Einreise-Quarantänevorschriften /
Grenzübertritte weiterhin möglich / Aufenthalt außerhalb der Wohnung in Baden-Württemberg allerdings nur noch mit triftigem Grund erlaubt
Angesichts der extrem hohen Infektionslage wurden in Baden-Württemberg bereits Ende vergangener Woche weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Seit Samstag (12. Dezember), gelten Ausgangsbeschränkungen für alle sich in Baden-Württemberg aufhaltenden Personen. Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur aus triftigen Gründen erlaubt. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Darüber hinaus haben sich Bund und Länder auf einen Lockdown ab dem 16. Dezember geeinigt. Der Einzelhandel wird weitestgehend geschlossen. Öffnen dürfen nur Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung. Schulen und Kindertagesstätten werden geschlossen. Für bestimmte Personengruppen gibt es eine Notbetreuung. In der Öffentlichkeit gilt ein Alkoholverbot.
Wichtig vor allem für die Bewohnerinnen und Bewohner der Grenzregionen in Frankreich und der Schweiz: Die Ausgangsbeschränkungen gelten unabhängig vom Geltungsbereich der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne, da diese nur die Frage regelt, wer sich nach Einreise in Quarantäne begeben muss. Das bedeutet, dass ein Grenzübertritt ohne anschließende Quarantäneverpflichtung nach den bisher geltenden Ausnahmeregeln weiterhin möglich ist. Darunter fällt weiterhin auch die 24-Stunden-Regelung. Neu ist, dass es aufgrund der Ausgangsbeschränkungen für den Aufenthalt in Baden-Württemberg eines triftigen Grundes bedarf, die in der Corona-Verordnung geregelt sind. Allerdings gilt nach wie vor der Appell: Nicht alles, was erlaubt ist, ist auch sinnvoll.
Konkret gilt in Baden-Württemberg in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen seit dem 12. Dezember 2020 unter anderem Folgendes:
- Der Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe
- Die Wohnung darf jederzeit zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten sowie der Begleitung oder Betreuung unterstützungsbedürftiger oder minderjähriger Personen verlassen werden.
- Die Erledigung von Einkäufen ist nur von 5 bis 20 Uhr erlaubt.
- Nur in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ist auch Sport und Bewegung an der frischen Luft erlaubt, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
- Nach 20 Uhr sind Fahrten zu privaten Zusammenkünften grundsätzlich untersagt.
- Die Fahrt zu einer pflegebedürftigen Person, um diese zu betreuen, ist zu jeder Tages- und Nachtzeit erlaubt.
- Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ist jederzeit erlaubt.
- Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, sind jederzeit erlaubt.
- Für die Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember sind Ausnahmen der Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen vorgesehen. An Silvester und Neujahr wird es keine Lockerungen geben.
Claudia Krüger
Pressesprecherin
Stellvertretende Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg