Corona: Welche Regelungen gelten aktuell im Rhein-Neckar-Kreis
Seit dem 24. April 2021 gilt in Baden-Württemberg die sogenannte Bundesnotbremse, die für die 7-Tages-Inzidenzen von 100, 150 und 165 unterschiedliche Maßnahmen vorsieht. „Aktuell erreichen uns viele Anfragen aus der Bürgerschaft, welche Regelungen nun im Rhein-Neckar-Kreis gelten“, erläutert die für das Gesundheitsamt zuständige Dezernentin, Doreen Kuss. Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis beträgt heute (7. Mai 2021) laut Robert-Koch-Institut (RKI) 121,1. „Bisher haben wir die 150er Inzidenzmarke nur an zwei Tagen hintereinander überschritten. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des RKI. Damit gelten im Landkreis die bundesweiten Corona-Regeln ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100“, stellt die Gesundheitsdezernentin klar.
Dies bedeutet, dass im Kreis die Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr gelten, der Individualsport oder ein Spaziergang im Freien alleine von 22 bis 24 Uhr erlaubt ist. Darüber hinaus sind private Treffen zwischen einem Haushalt und höchstens einer weiteren Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, möglich. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt.
Insbesondere bei den Regeln für den Einzelhandel herrscht bei den Kreiseinwohnerinnen und Kreiseinwohnern Unsicherheit. „Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf sind unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen und einer verschärften Personenbeschränkung auf der Verkaufsfläche geöffnet. Dazu zählen auch Buchhandlungen“, sagt Kuss. Der sonstige Einzelhandel darf „Click&Meet“ (Einkaufen im Laden mit vorheriger Terminvereinbarung) anbieten. Dafür ist ein tagesaktueller negativer Corona-Schnelltest erforderlich. Genesene und Geimpfte sind von der Testpflicht befreit. „Einen Nachweis müssen diese Personen jedoch erbringen“, ergänzt die Dezernentin.
Die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Ein Abhol- und Lieferservice ist jedoch möglich. Körpernahe Dienstleistungen bleiben ebenfalls geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen sind weiterhin erlaubt. Auch Friseurbetriebe dürfen geöffnet bleiben. Für den Friseurbesuch ist derzeit ein tagesaktueller negativer Corona-Schnelltest erforderlich. Kostenfreie Bürgertests können hierfür genutzt werden. Genesene und Geimpfte sind hier ebenfalls von der Testpflicht befreit.
Weiter ist kontaktloser Individualsport auf Außen- oder Innensportanlagen alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Ebenso dürfen die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten mit einem tagesaktuellen negativen Test besucht werden. Auch hier sind Genesene und Geimpfte von der Testpflicht befreit. Geschlossen bleiben nach wie vor Museen, Galerien und Gedenkstätten.
Unterschreitet im Rhein-Neckar-Kreis an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten am übernächsten Tag die Maßnahmen der Bundesnotbremse außer Kraft. Maßstab für inzidenzabhängige Maßnahmen sind die Daten des RKI. Sollte es zu einer Unterschreitung der Inzidenzgrenze von 100 Neuinfektion kommen, wird das Gesundheitsamt unter
www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen bekanntmachen, ab wann die einschränkenden Maßnahmen der Bundesnotbremse außer Kraft treten.
Weitere Informationen gibt es unter www.rhein-neckar-kreis.de/notbremse.
Zugesandt von Silke Hartmann Pressesprecherin
Landratsamt Rhein-Neckarkreis