Corona-Verordnung Absonderung – einheitliche Quarantäne und Isolationsregeln festgelegt
Seit Anfang Dezember sind die Quarantäne- und Isolationsregeln für Baden-Württemberg einheitlich geregelt. Diese legt die Corona-Verordnung Absonderung vom 1. Dezember 2020 fest. Danach müssen sich Personen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder sein könnten – das sind Krankheitsverdächtige, positiv Getestete und deren Haushaltsangehörige sowie die jeweiligen engen Kontaktpersonen der Kategorie I – zum Schutz ihrer Mitmenschen in häusliche Quarantäne begeben. Die Dauer der Quarantäne beträgt generell zehn Tage. „Der Beginn der Quarantäne ist bei Haushaltskontakten der Beginn der Symptome des Indexpatienten bzw. das Datum der positiven Testung dieser Person. Bei allen anderen Kontaktpersonen das Datum des letzten Kontakts“, sagt die Leiterin des Ermittlungsteams im für die Stadt Heidelberg und den Rhein-Neckar-Kreis zuständigen Gesundheitsamt, Dr. Anne Kühn. Zusätzlich wurde die sogenannte Cluster-Quarantäne Schüler eingeführt. In dieses Cluster Schüler fallen nur Schülerinnen und Schüler, die sich bei anderen Schülerinnen und Schülern im Klassen- oder Kursverband angesteckt haben, also keine Lehrkräfte, Kindergartenkinder oder auch keine Schülerinnen und Schüler, die privat untereinander Kontakt hatten. Die Einstufung übernimmt das Gesundheitsamt. Hier kann eine Verkürzung der Quarantäne durch einen negativen Test – als Nachweis gilt ein Antigen- oder PCR-Test, der frühestens an Tag fünf nach letztem Kontakt durchgeführt wird, beantragt werden. Die durchführende Stelle muss an den Getesteten eine Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen Testergebnisses übergeben, die dieser mit dem Antrag auf Verkürzung beim zuständigen Gesundheitsamt einreicht.
„Die Testung der Kontaktpersonen – optimal an Tag fünf bis sieben – ist eine Empfehlung des Robert-Koch-Instituts, der wir im Rhein-Neckar-Kreis und in Heidelberg folgen“, erläutert Dr. Anne Kühn und sagt weiter: „Dies gilt für alle Kontaktpersonen der Kategorie I, nicht nur für Kinder, die Gemeinschaftseinrichtungen besuchen.“ Dr. Kühn weißt noch einmal darauf hin, dass „zu Hause bleiben Menschenleben retten kann.“
Die Corona-Verordnung Absonderung kann unter www.rhein-neckar-kreis.de/coronavirus nachgelesen werden.
Silke Hartmann
Pressesprecherin