Landesregierung veröffentlicht Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-Verordnung in Baden-Württemberg
Innenminister Thomas Strobl: „Unsere Landespolizei überwacht die Einhaltung der Corona-Verordnung intensiv und mit starken Kräften“
Gesundheitsminister Manne Lucha: „Alle Bürgerinnen und Bürger, die sich an die Verordnung halten, retten Menschenleben“
Nach der Zustimmung des Bundesrates und der Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten am vergangenen Freitag hat das Land Baden-Württemberg auf Grundlage der Novelle des Infektionsschutzgesetzes am Sonntag (29. März) einen Bußgeldkatalog veröffentlicht. Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht an die Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus halten, drohen empfindliche Bußgelder.
„Die weit überwiegende Zahl der Menschen hält sich verantwortungsvoll, vernünftig und diszipliniert an die Maßnahmen und Vorgaben. Dafür sind wir sehr dankbar – denn das ist absolut notwendig, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und um Menschenleben zu retten. Freilich gibt es nach vor eine gewisse Zahl von Uneinsichtigen, Unvernünftigen, und deshalb ist gut, dass wir jetzt einen Bußgeldkatalog haben“, erklären der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl und Gesundheitsminister Manne Lucha am heutigen Sonntag (29. März 2020) mit Blick auf die Aktualisierung der Corona-Verordnung.
Innenminister Thomas Strobl erläutert die Bedeutung des Bußgeldkatalogs: „Wir brauchen eine einheitliche Handhabung, von Wertheim zum Bodensee, von Karlsruhe bis Ulm. Das gewährleistet der neue Bußgeldkatalog. Für die Bürgerinnen und Bürger bringt er Transparenz, für die Sicherheits- und Ordnungsbehörden eine rechtssichere Arbeitsgrundlage. Unsere Landespolizei wird die Einhaltung der Corona-Verordnung weiter mit Hochdruck und mit starken Kräften überwachen. Denn ob die Regeln eingehalten werden oder nicht, entscheidet am Ende des Tages über Menschenleben. Seien Sie dabei – retten Sie Menschenleben!“
Gesundheitsminister Manne Lucha: „Die große Mehrheit im Land weiß um den Ernst der Lage. Alle Bürgerinnen und Bürger, die sich an die Verordnung halten, ihre sozialen Kontakte drastisch einschränken und räumliche Distanz einhalten, helfen dabei mit, das Gesundheitssystem nicht zu überlasten. Sie schützen sich, ihre Mitmenschen und vor allem die besonders vulnerablen Gruppen wie Ältere oder chronisch Kranke – und retten damit buchstäblich Menschenleben. Wir können den Anstieg der Infektionszahlen nur gemeinsam abbremsen. Die Politik kann Gesetze oder Verordnungen erlassen – wir können die Krise als Gesellschaft aber nur meistern, wenn die Bürgerinnen und Bürger sich auch an diese halten und aktiv mithelfen. Denjenigen, die noch immer uneinsichtig sind und damit nicht nur sich selbst, sondern die gesamte Bevölkerung gefährden, drohen entsprechende Konsequenzen.“
Bei Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zwei Personen können die kommunalen Ortspolizeibehörden ein Bußgeld von 100 bis 1.000 Euro pro Person verhängen. Wer eine eigentlich geschlossene Einrichtung wie beispielsweise einen Frisörsalon, eine Bar oder einen Club weiterbetreibt, muss 2.500 bis 5.000 Euro bezahlen. Personen, die eine für den Besucherverkehr geschlossene Einrichtung wie beispielsweise ein Krankenhaus oder Pflegeheim betreten, riskieren ein Bußgeld von 250 bis 1.500 Euro. Bei wiederholten Verstößen stehen Bußgelder bis zu 25.000 Euro im Raum.
Den Bußgeldkatalog finden Sie ab sofort online unter:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/CoronaVO_Bussgeldkatalog.pdf
Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO
Corona-VO |
Verstoß |
Adressat des Bußgeldbescheides |
Bußgeldrahmen |
§ 3 Abs. 1 |
Aufenthalt im öffentlichen Raum mit mehr als zugelassener Personenzahl |
Jede/r Beteiligte |
100 Euro bis 1.000 Euro |
§ 3 Abs. 2 |
Teilnahme an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung außerhalb des öffentlichen Raums von jeweils mehr als fünf Personen |
Teilnehmende Person |
250 Euro bis 1.000 Euro |
§ 3 Abs. 6 |
Nichteinhaltung der Auflagen zum Schutz vor Infektionen |
Veranstalter, bei juristischen Personen Geschäftsführung o.ä. |
500 Euro bis 1.500 Euro
|
§ 3a Abs. 1 und 2 |
Nichteinhaltung der Fahrt- und Reiseverbote |
Fahrender / Reisender |
250 Euro bis 1.000 Euro |
§ 3a Abs. 3 |
Verstoß gegen Mitführpflicht der Pendlerbescheinigung u.a. |
Fahrender /Reisender |
100 Euro bis 500 Euro |
§ 4 Abs. 1 |
Betrieb einer der genannten Einrichtungen |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
2.500 Euro bis 5.000 Euro |
§ 4 Abs. 2 |
Betrieb einer nach § 4 Abs. 2 i.V.m. einer Verordnung des Sozialministeriums untersagten Einrichtung bzw. Nichteinhalten einer Auflage für den Betrieb einer Einrichtung |
Person, die Entscheidung über Öffnung trifft |
2.500 Euro bis 5.000 Euro |
§ 4 Abs. 3 |
Verstoß gegen die Mischsortimentsregelungen |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
200 Euro bis 4.000 Euro |
§ 4 Abs. 3a |
Betreiben einer untersagten Einrichtung nach § 4 Abs. 1 und 2, die zusammen mit einer Poststelle oder Paketdienst betrieben wird, wenn der erwirtschaftete Umsatz der Poststelle oder des Paketdienstes eine untergeordnete Rolle spielt. Für den Brief- und Paketversand erforderliche Nebenleistungen sind davon ausgenommen. |
Person, die die Entscheidung über die Öffnung trifft |
2.500 Euro bis 5.000 Euro |
§ 4 Abs. 5 |
Nichteinhaltung der Vorgaben zum Infektionsschutz |
Betreiber |
250 Euro bis 1.000 Euro |
§ 6 Abs. 1, 2 |
Zutritt zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot |
Besucher der Einrichtung |
250 Euro bis 1.500 Euro |
§ 6 Abs. 4 |
Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot |
Besucher der Einrichtung |
500 Euro bis 2.000 Euro |
§ 6 Abs. 7 |
Durchführung von Gruppenangeboten im Vor- und Umfeld von Pflege |
Veranstalter |
250 Euro bis 1.000 Euro |
§ 7 |
Zutritt durch Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz Betretungsverbot |
Personen, die die Einrichtung betreten |
250 Euro bis 1.000 Euro |
Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.
Zugesandt von Markus Jox
Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit