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Bildungs- und Teilhabeleistungen für bedürftige Kinder und Jugendliche

7. Oktober 2019 | Allgemeines, Das Neueste, Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises, Orte, Rhein-Neckar-Kreis, ~ Umland

Bildungs- und Teilhabeleistungen für bedürftige Kinder und Jugendliche

Pressemitteilung des Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

 

Für Eltern, die auf Unterstützungsleistungen angewiesen sind, ist es oft nicht leicht, ihren Kindern die gleichen Möglichkeiten in der Freizeit oder in der Schule zu bieten wie Kinder aus Familien mit höheren Einkommen. Doch auch bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch darauf, beispielsweise bei Schulausflügen, beim gemeinsamen Mittagessen in der Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen mitmachen zu dürfen.

Deshalb gibt es bereits seit 2011 das so genannte Bildungs- und Teilhabepaket. Es entlastet Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen erhalten, bei Aufwendungen für die Schule. Dazu zählen beispielsweise Schulausflüge, Klassenfahrten, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, die Mittagsverpflegung in Schulen und die Teilnahme an Sport-, Freizeit- und Kulturangeboten. Die Leistungen erhalten auch Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, für die Kinderzuschlag oder Wohngeld gewährt wird. Das Bildungs- und Teilhabepaket ist so konzipiert, dass diese Förderung den Kindern zielgenau zu Gute kommt.

Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter) übernimmt die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches vorliegt.

Das Sozialamt des Landratsamtes übernimmt die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) besteht sowie für Familien, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen.

Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist das Ordnungsamt des Landratsamtes zuständig.

Ein Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen kann auch bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern keine laufenden Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, jedoch die Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden können.

Durch das „Starke-Familien-Gesetz“ wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen seit August 2019 weiter verbessert. So sind beispielsweise die Eigenanteile für das gemeinsame Mittagessen und für Schülerbeförderung entfallen. Die Pauschalen für den Schulbedarf wurden auf 150 Euro pro Schuljahr und die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben auf pauschal 15 Euro monatlich erhöht. Neu ist auch, dass die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bereits mit dem Grundantrag auf die Sozialleistung als beantragt gelten – Ausnahme: Beim Bezug von Wohngeld oder Kinderzuschlag sowie für Bedarfe der Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe notwendig.

Weitere Informationen und ggf. benötigte Antragsformulare gibt es auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter www.rhein-neckar-kreis.de/bildungundteilhabe

Zugesandt vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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